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  1. Innung Mönchengladbach
  2. News

VOB Teil A

Die VOB Teil A regelt die Vergabe von Bauaufträgen in Deutschland durch öffentliche Auftraggeber. Sie soll sicherstellen, dass Bauaufträge fair und transparent vergeben werden. Sie legt fest, wie der Vertragsschluss zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter zu erfolgen hat.

Allgemeines zur Kündigung

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Wille eines Vertragspartners zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht wird.

KfW stoppt Förderungen für klimafreundlichen Neubau

Die KfW hat mitgeteilt, dass ab dem 14.12.2023 bis auf Weiteres keine Antragstellung für die Förderung von klimafreundlichen Neubauten möglich ist, weil die Haushaltsmittel erschöpft sind. Nach derzeitigem Stand ist geplant, dass Sie Anträge ab Anfang des Jahres 2024 wieder stellen können.

Versicherungsschutz bei Gefährdungsanalysen nicht selbstverständlich!

SHK-Betriebe, die Risikoabschätzungen (früher Gefährdungsanalysen) nach § 51 Trinkwasserversordnung erstellen wollen, sollten dringend mit ihrer Betriebshaftpflichtversicherung oder – sofern sie als Sachverständige tätig sind – mit ihrer Berufshaftpflichtversicherung Kontakt aufnehmen, um abzuklären, ob eine ausreichende Deckung besteht.

Neue Pflichten für Arbeitgeber ab dem 1. August 2022

Die Europäische Union (EU) hat eine neue Richtlinie erlassen, die Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitsvertrag detailliert und verständlich zu formulieren. Deutschland war verpflichtet, die Regelungen bis zum 01. August 2022 in deutsches Recht umzusetzen. Gerade noch rechtzeitig hat der Bundestag am 23. Juni den Gesetzentwurf verabschiedet, so dass das Gesetz am 01.08.2022 in Kraft treten kann, wenn der Bundesrat zustimmt. Es bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich, die von großer Bedeutung für die Praxis sind.

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Was muss ich bei meiner Firmenwebsite beachten?

Der 25. Mai 2018 ist der Tag der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im besten Fall haben Sie bis dahin Ihre betrieblichen Datenschutz-Hausaufgaben bereits erledigt. Im Zentrum der DSGVO stehen die sogenannten „personenbezogenen Daten“, die man als Website-Betreiber auch mehr oder weniger von seinen Besuchern sammelt. Wie Sie sich vor einer Abmahnung und vor den damit verbundenen hohen Bußgeldern schützen können, skizziert die folgende Übersicht. Hier betrachten wir ausschließlich die wichtigsten Faktoren, die Ihr Webangebot auf Anhieb erfüllen sollte. Bitte beachten Sie, dass Websites und damit verbundene Services sehr individuell sind und die folgende Darstellung nicht zwingend für jedes Webangebot ausreichend ist.

Datenschutzhinweise auf Internetseiten

Internetseiten erfordern immer auch einen Pflichthinweis auf den Datenschutz. Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 18.02.2014 (Az. 3-10 O 86/12) muss dieser Datenschutzhinweis von jeder einzelnen Unterseite der Webseiten erreichbar und eindeutig bezeichnet sein. Ein Hinweis unter der Bezeichnung „Kontakt“ oder auch „Impressum“ genügt daher nicht, wenn nicht klar erkennbar ist, dass hierunter auch die Datenschutzhinweise zu finden sind. Bei der Bezeichnung ist daher allein das Wort „Datenschutz“ entscheidend, um Verwirrungen beim Nutzer der Webseite zu vermeiden.

Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Mitarbeitern

Mit dem 20. September 2019 hat der Bundesrat dem „Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz“ zugestimmt. Dies bedeutet in erster Linie eine Erleichterung bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Der Schwellenwert für die Bestellung wurde von 10 Personen auf 20 Personen erhöht.

Versicherungskürzung

Versicherungsfälle sind nicht selten Anlass für Ärger. Für den SHK-Betrieb zunehmend problematisch ist die Behebung von Schäden, die der Kunde von seiner Gebäudeversicherung ersetzt bekommen will. Insbesondere wenn es dabei um Leitungswasserschäden geht, scheinen Schwierigkeiten vorprogrammiert.

Bundesarbeitsgericht urteilt zu Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen

Gesetzliche Urlaubsansprüche unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (9 AZR 266/20), zum Beginn der Verjährungsfrist. Danach beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber über den konkreten Urlaubsanspruch und dessen Verfall informiert hat. Arbeitgeber müssen also handeln, um die Verjährungsfrist in Gang zu setzen. Die Urlaubsansprüche verfallen – so das Bundesarbeitsgericht - nicht automatisch am Ende des Kalenderjahres oder zum Ende eines vereinbarten Übertragungszeitraums.

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