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  1. Innung Mönchengladbach
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  3. Termine
Dies ist ein Termin des Fachverbandes SHK NRW, des Landesverbandes Ihrer Innung.

Besonderer Kündigungsschutz

Es existieren zahlreiche besondere Kündigungsschutzregeln. Die wichtigsten sind:

  • Das Kündigungsschutzgesetz (siehe dazu unter dem gleichnamigen Artikel)
  • Das Mutterschutzgesetz: Nach § 9 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung unzulässig. Nur in ganz besonderen Fällen ist eine Kündigung möglich, wenn die zuständige oberste Landesbehörde zustimmt. „Besonderer Fall“ ist dabei nicht gleichbedeutend mit „wichtigem Grund“, wie er für die außerordentliche Kündigung erforderlich ist. Ein besonderer Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Betrieb komplett stillgelegt wird. Selbstverständlich können Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Zustand einer Frau in der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung stehen, nie einen besonderen Fall begründen.

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